Bundesrat
Am 5.3.2021 hat der Bundesrat dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Themen hier sind Kinderbonus, ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und ein erweitereter Verlustrücktrag. Weitere Infos hier.
Bundesfinanzministerium
Antworten zu häufigen Fragen hinsichtlich Corona-Hilfen, Antragstellung, Berechtigung etc. liefert der Fragen-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums. Sie finden ihn unter diesem hier.
Darlehen von 10.000 - 150.000 Euro
Sind Sie mit Ihrem Klein- bzw. Kleinstunternehmen durch die Covid-19 Pandemie unverschuldet in Schieflage geraten? Zusätzlich zu den staatlichen Beihilfen gibt es die Möglichkeit, ein Darlehen bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu beantragen. Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 50 Mitarbeitern können dort ein Darlehen bis zu 150.000 € erhalten, welches 2 Jahre zins- und tilgungsfrei ist. Der Antrag ist jedoch bis zum 30. November 2020 zu stellen! Hier der Link zur IB Sachsen-Anhalt.
Liebe Mandantinnen und Mandanten, falls Sie die Beantragung eines solchen Darlehens in Erwägung ziehen, sprechen Sie bitte vorher mit uns!
So beantragen Sie den neuen Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen
Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen, trotz z.T. erheblicher Umsatzeinbrüche zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli und August 2020 aufgelegt. Der Antrag kann für Ihr Unternehmen von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern seit dem 8.7.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist wurde auf den 30.9.2020 verlängert. Wichtige Aspekte (insbesondere zu den Förderkriterien) hat das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s3927) zusammengestellt.
So beantragen Sie den neuen Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein neues Überbrückungsgeld in Höhe von bis zu 15.000 € beschlossen, welches Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bekommen können. In unserem Servicebereich finden Sie ein Info-Video, welches Sie über das neue Überbrückungsgeld und die Beantragung informiert.
Durch das am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket wurde der Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 befristet von 19 % auf 16 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.
Es handelt sich hierbei zunächst um einen vorläufigen Beschluss, welcher erst durch die Verkündung im Gesetz seine Wirkung erhält.
Hierdurch ergeben sich eine Vielzahl von Anwendungsfragen, welche Leistungen mit welchem Steuersatz abzurechnen sind. Worauf es ankommt, stellen wir in diesem Newsletter dar.
Für die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes kommt es immer auf den Zeitpunkt der Lieferung/Leistung an. Ob vor dem 01.07.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgte oder eine Anzahlung geleistet wurde, ist für die Beurteilung, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, wann eine Leistung mittels Rechnung abgerechnet wird und wann der Kunde diese Rechnung bezahlt.
Es kommt ausschließlich auf das Leistungsdatum an:
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern.
Bei Wareneinkäufen und -verkäufen ergeben sich die wirtschaftlichen Vorteile des geringeren Umsatzsteuersatzes meist nur für den Kunden, da Sie die Warenpreise netto kalkulieren. Kaufen Sie Waren mit 19 % Vorsteuer ein und verkaufen diese mit 16 % an Ihre Kunden, verändert dies nicht die Gewinnmarge (welche netto berechnet noch immer die gleiche ist).
In der Abrechnung Ihrer Ausgangsleistungen sind somit folgende Punkte zu beachten:
Hinsichtlich der von anderen Unternehmern an Sie erbrachten Eingangsleistungen sind die Eingangsrechnungen auf den korrekten Umsatzsteuersatz zu prüfen. Wurden Eingangsleistungen mit 19 % Umsatzsteuer berechnet, obwohl die Leistungen erst nach dem 01.07.2020 erbracht wurden, ist dies Ihrem Geschäftspartner mitzuteilen und die Rechnung zu korrigieren. Für die in diesem Fall um 3 % zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer haben Sie dann bei nicht erfolgter Korrektur KEINEN Vorsteuerabzug.
Weiterhin sind in allen Dauerleistungen (wie z.B. Mietverträge, Leasingverträge) im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 die Mehrwertsteuersätze anzupassen. Hierfür sollten rechtzeitig kurze Nachtragsvereinbarungen aufgesetzt, unterzeichnet und mitgeteilt werden.
Sobald neue Details bekannt sind, informieren wir Sie umgehend.
Diesen Artikel können Sie als PDF hier downloaden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Hierzu veröffentlichte das BMF einen Katalog (PDF hier downloaden), welcher einen Überblick über die steuerlichen Maßnahmen geben soll. Themen sind u.a.:
Den gesamten Katalog können Sie als PDF hier downloaden.
Wie kann Kurzarbeitgelder beantragt werden?
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit nach aktuellem Stand zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Nach telefonischer Auskunft soll die Zusage aufgrund der aktuellen Situation kurzfristig und unkompliziert erfolgen.
Zudem erarbeiten Bundesregierung und Gesetzgeber derzeit Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld.Unter folgendem Link ist das aktuelle Verfahren erläutert:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Die Beantragung kann auch online nach Registrierung über folgende Seite erfolgen:
https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal
Manuell kann der Antrag über folgenden Link abgerufen werden:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Das in der vergangenen Woche bereits vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung sieht auch die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität durch besondere KfW-Programme vor. Eine Übersicht der aktuellen Programme ist unter folgenden Link ersichtlich:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Wenn Sie eine Finanzierung aus diesen Programmen nutzen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Hausbank bzw. Ihrem Finanzierungspartner auf, welche die KfW-Kredite durchleiten.
Gibt es steuerliche Hilfeleistungen?
Unternehmen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus und dessen Ausbreitung haben, können Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Dazu haben sich einzelne Finanzverwaltungen in den letzten Tagen bereits geäußert. Folgende Maßnahmen zur steuerlichen Entlastungen sind möglich:
Dies soll keine abschließende Aufzählung sein. Auch Einzelfristverlängerungen für Abgabe von Steuervoranmeldungen zur Umsatz- oder Lohnsteuer sind hier denkbar. Bereits die ersten gestellten Anträge haben gezeigt, dass diese formfrei durch Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt möglich sind.
MD, 16.3.2020