Steuerberatung Magdeburg - Die Steuerkanzlei Menzel

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz 23.3.2021

Bundesrat

Am 5.3.2021 hat der Bundesrat dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Themen hier sind Kinderbonus, ermäßigte Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen und ein erweitereter Verlustrücktrag. Weitere Infos hier.


Frage-Antworten-Katalog 15.12.2020

Bundesfinanzministerium

Antworten zu häufigen Fragen hinsichtlich Corona-Hilfen, Antragstellung, Berechtigung etc. liefert der Fragen-Antwort-Katalog des Bundesfinanzministeriums. Sie finden ihn unter diesem hier.


IB-Darlehen für kleine und Kleinstunternehmen 26.10.2020

Darlehen von 10.000 - 150.000 Euro

Sind Sie mit Ihrem Klein- bzw. Kleinstunternehmen durch die Covid-19 Pandemie unverschuldet in Schieflage geraten? Zusätzlich zu den staatlichen Beihilfen gibt es die Möglichkeit, ein Darlehen bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt zu beantragen. Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 50 Mitarbeitern können dort ein Darlehen bis zu 150.000 € erhalten, welches 2 Jahre zins- und tilgungsfrei ist. Der Antrag ist jedoch bis zum 30. November 2020 zu stellen! Hier der Link zur IB Sachsen-Anhalt.
Liebe Mandantinnen und Mandanten, falls Sie die Beantragung eines solchen Darlehens in Erwägung ziehen, sprechen Sie bitte vorher mit uns!


Corona Update 17.8.2020

So beantragen Sie den neuen Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen

Um die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen, trotz z.T. erheblicher Umsatzeinbrüche zu sichern, wurde eine branchenübergreifende Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli und August 2020 aufgelegt. Der Antrag kann für Ihr Unternehmen von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern seit dem 8.7.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist wurde auf den 30.9.2020 verlängert. Wichtige Aspekte (insbesondere zu den Förderkriterien) hat das Bundesfinanzministerium in einem Fragen-Antworten-Katalog (unter www.iww.de/s3927) zusammengestellt.


Überbrückungsgeld 1.7.2020

So beantragen Sie den neuen Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein neues Überbrückungsgeld in Höhe von bis zu 15.000 € beschlossen, welches Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bekommen können. In unserem Servicebereich finden Sie ein Info-Video, welches Sie über das neue Überbrückungsgeld und die Beantragung informiert.


Änderungen des Umsatzsteuersatzes 15.6.2020

Durch das am 03.06.2020 von der Großen Koalition beschlossene Konjunktur- und Zukunftspaket wurde der Umsatzsteuersatz für Lieferungen und Leistungen im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020 befristet von 19 % auf 16 % gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz wurde von 7 % auf 5 % gesenkt.

Es handelt sich hierbei zunächst um einen vorläufigen Beschluss, welcher erst durch die Verkündung im Gesetz seine Wirkung erhält.
Hierdurch ergeben sich eine Vielzahl von Anwendungsfragen, welche Leistungen mit welchem Steuersatz abzurechnen sind. Worauf es ankommt, stellen wir in diesem Newsletter dar.
Für die Anwendung des korrekten Umsatzsteuersatzes kommt es immer auf den Zeitpunkt der Lieferung/Leistung an. Ob vor dem 01.07.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgte oder eine Anzahlung geleistet wurde, ist für die Beurteilung, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist, wann eine Leistung mittels Rechnung abgerechnet wird und wann der Kunde diese Rechnung bezahlt.

Es kommt ausschließlich auf das Leistungsdatum an:

  • Lieferungen gelten grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt.
  • Sonstige Leistungen sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob Sie Ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) versteuern.
Bei Wareneinkäufen und -verkäufen ergeben sich die wirtschaftlichen Vorteile des geringeren Umsatzsteuersatzes meist nur für den Kunden, da Sie die Warenpreise netto kalkulieren. Kaufen Sie Waren mit 19 % Vorsteuer ein und verkaufen diese mit 16 % an Ihre Kunden, verändert dies nicht die Gewinnmarge (welche netto berechnet noch immer die gleiche ist).

In der Abrechnung Ihrer Ausgangsleistungen sind somit folgende Punkte zu beachten:

  • Bei Warenlieferungen richtet sich die Höhe des korrekten Umsatzsteuersatzes nach dem Datum der Warenübergabe an den Kunden. Ggf. sind hier die Lieferbedingungen zu beachten, wann die Eigentumsübertragung an den Kunden erfolgt.
  • Werden vor dem 01.07.2020 Anzahlungen auf Warenlieferungen geleistet, welche erst nach dem 01.07.2020 erfolgen, so sind diese bereits mit 16 % Umsatzsteuer abzurechnen.
  • Bereits erfolgte Bestellungen für Waren (die mit 19 % Umsatzsteuer kalkuliert und vorberechnet wurden), welche erst nach dem 01.07.2020 ausgeliefert werden, ändern sich hinsichtlich der Höhe des anzuwenden Umsatzsteuersatzes. Diese Bestellungen müssen jedoch nicht neu geschrieben werden (Rücktrittsrechte und -fristen etc. beginnen nicht neu zu laufen).
  • Alle bis 30.06.2020 abgeschlossenen sonstigen Leistungen (Beratungsleistungen, Instandhaltungsarbeiten, Wartungsarbeiten, etc.) sind mit 19 % abzurechnen (unabhängig davon, ob Sie die Rechnungen hierzu bis 30.06.2020 oder erst im Juli schreiben).
  • Alle vor dem 30.06.2020 begonnenen, aber erst nach dem 01.07.2020 fertiggestellten sonstigen Leistungen sind mit 16 % Umsatzsteuer abzurechnen.

Hinsichtlich der von anderen Unternehmern an Sie erbrachten Eingangsleistungen sind die Eingangsrechnungen auf den korrekten Umsatzsteuersatz zu prüfen. Wurden Eingangsleistungen mit 19 % Umsatzsteuer berechnet, obwohl die Leistungen erst nach dem 01.07.2020 erbracht wurden, ist dies Ihrem Geschäftspartner mitzuteilen und die Rechnung zu korrigieren. Für die in diesem Fall um 3 % zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer haben Sie dann bei nicht erfolgter Korrektur KEINEN Vorsteuerabzug.
Weiterhin sind in allen Dauerleistungen (wie z.B. Mietverträge, Leasingverträge) im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 die Mehrwertsteuersätze anzupassen. Hierfür sollten rechtzeitig kurze Nachtragsvereinbarungen aufgesetzt, unterzeichnet und mitgeteilt werden.

Sobald neue Details bekannt sind, informieren wir Sie umgehend.

Diesen Artikel können Sie als PDF hier downloaden.


Informationen zu Corona und Steuern 1.4.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) und die Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Hierzu veröffentlichte das BMF einen Katalog (PDF hier downloaden), welcher einen Überblick über die steuerlichen Maßnahmen geben soll. Themen sind u.a.:

  • Wann ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen?
  • Gelten die Erleichterungen auch für Freiberufler und kommunale Unternehmen?
  • Können Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen formlos gestellt werden?
  • Besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen?
  • Ist bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich?
  • Fallen Verspätungszuschläge bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung an?
  • Ist eine Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich?
  • An wen kann ich mich mit Fragen zu Anträgen auf Stundung, Herabsetzung von Vorauszahlungen, Fristverlängerungen oder zu Maßnahmen der Vollstreckung wenden?
  • Können Stundungsanträge formlos gestellt werden?
  • Wie lange kann eine Stundung gewährt werden?
  • Können auf Antrag bereits gezahlte Steuern rückwirkend gestundet und erstattet werden?
  • Kann auch die Umsatzsteuer gestundet werden?
  • Kann die Lohnsteuer gestundet werden?
  • Können Steuern wegen der Betroffenheit von der Corona-Krise erlassen werden?
  • Was ist bei Stundung und Erlass der Gewerbesteuer zu beachten?
  • Wird die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern im Fall von angeordneter Kurzarbeit automatisch an die Höhe des geminderten Gehalts angepasst?
  • Ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei?
  • Kann bei Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder auch Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand, die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
  • Kann ich Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen, wenn ich normalerweise einen Büroarbeitsplatz im Betrieb habe, nun aber Corona bedingt zuhause arbeiten muss?
  • u.v.m.

Den gesamten Katalog können Sie als PDF hier downloaden.


Informationen zu Corona und Steuern 16.3.2020

Coronavirus und Steuerangelegenheiten

Wie kann Kurzarbeitgelder beantragt werden?
Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit nach aktuellem Stand zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind. Nach telefonischer Auskunft soll die Zusage aufgrund der aktuellen Situation kurzfristig und unkompliziert erfolgen.
Zudem erarbeiten Bundesregierung und Gesetzgeber derzeit Sonderregeln zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld.Unter folgendem Link ist das aktuelle Verfahren erläutert:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Die Beantragung kann auch online nach Registrierung über folgende Seite erfolgen:

https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Manuell kann der Antrag über folgenden Link abgerufen werden:

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Das in der vergangenen Woche bereits vorgestellte Maßnahmenpaket der Bundesregierung sieht auch die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität durch besondere KfW-Programme vor. Eine Übersicht der aktuellen Programme ist unter folgenden Link ersichtlich:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Wenn Sie eine Finanzierung aus diesen Programmen nutzen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Hausbank bzw. Ihrem Finanzierungspartner auf, welche die KfW-Kredite durchleiten.

Gibt es steuerliche Hilfeleistungen?
Unternehmen, die wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge des Coronavirus und dessen Ausbreitung haben, können Hilfsangebote der Finanzämter nutzen. Dazu haben sich einzelne Finanzverwaltungen in den letzten Tagen bereits geäußert. Folgende Maßnahmen zur steuerlichen Entlastungen sind möglich:

  • Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen
  • Aussetzung der laufenden Vorauszahlungen
  • Stundung bereits fälliger Steuerzahlungen
  • Erlass von Säumniszuschlägen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Dies soll keine abschließende Aufzählung sein. Auch Einzelfristverlängerungen für Abgabe von Steuervoranmeldungen zur Umsatz- oder Lohnsteuer sind hier denkbar. Bereits die ersten gestellten Anträge haben gezeigt, dass diese formfrei durch Telefonat mit dem zuständigen Finanzamt möglich sind.

MD, 16.3.2020